Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.
Ausnutzen der Halbjahresabschreibung – Werden noch heuer Investitionen getätigt und diese Wirtschafsgüter auch noch bis spätestens 31.12.2015 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2015 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.
Steuerung des Gewinns bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben es teilweise selbst in der Hand, ihren zu versteuernden Gewinn zu beeinflussen, indem sie Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2015 bezahlen oder offene Rechnungen erst im Jahr 2016 eintreiben. Zu beachten ist allerdings, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel zufließen, dem Kalenderjahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelt bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000) zu. Darüber hinaus kann bei Aufwendungen für die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer oder von Wohnbauanleihen der (seit 2013 nunmehr gestaffelte) investitionsabhängige Gewinnfreibetrag von max. € 41.450 geltend gemacht werden.
„Pauschalierer“ können nur den Grundfreibetrag geltend machen. Sollten 2015 Investitionen ins Anlagevermögen noch nicht in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von Wohnbauanleihen noch vor dem Jahresende 2015 nachgeholt werden.
Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie
Zudem besteht für Unternehmer noch eine Reihe an weiteren steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten. Dazu zählen beispielsweise die Geltendmachung des Bildungsfreibetrags bzw. der Bildungsprämie (letztmalig möglich für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2016 beginnen), der Forschungsprämie, die Beantragung einer Prämie in Höhe von € 200 für die Anschaffung/Umrüstung einer Registrierkasse oder der Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen.